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CORONA STATUS

ZUTRITT DES AUSSENBEREICHES IST AB DEM 31.05.2021 AUCH OHNE SCHNELLTEST GESTATTET!



FOLGENDES IST ZU BEACHTEN

# JEDER bekommt Zugang auch OHNE negativen Corona Test 

# Daten vor Ort eintragen

# Abstand einhalten (2m zwischen den Tischen)

# Maske tragen bein Ein- Austritt
sowie auf dem Weg zum WC

# Wenn möglich reservieren

# maximal 2 Haushalte, 5 Personen pro Tisch
Kinder bis 14 zählen nicht mit

# Sitzplatz muss zugewiesen werden


2021-05-20

Informationen zum Thema Coronaschutzverordnung der Gemeinde Ladbergen, Ordnungsamt, Stand 20.05.2021

Seit dem 15. Mai 2021 ist die neue Coronaschutzverordnung des Landes NRW in Kraft und regelt unter anderem auch die Öffnung der Gastronomie und trifft Aussagen zu Beherbergung und Tourismus.

Die Regelungen der Coronaschutzverordnung greifen hier, sobald die Regelungen, die das
Infektionsschutzgesetzes des Bundes trifft, für den Kreis Steinfurt außer Kraft treten. Das geschieht bei einer stabilen Inzidenz unter 100.

Konkret bedeutet das für den Kreis Steinfurt, dass die Regelungen der sogenannten „Bundesnotbremse“ frühestens am Samstag, den 22. Mai 2021 außer Kraft treten.

Sollte die Inzidenz im Kreis Steinfurt die Marke von 100 an drei aufeinanderfolgenden Tagen wieder überschreiten, träten am übernächsten Tag darauf die Regelungen des § 28b des
Infektionsschutzgesetzes wieder in Kraft. Für Gastronomie, Beherbergung und Tourismus würde das wieder eine komplette Schließung bedeuten (ausgenommen Außer-Haus-Verkauf von Speisen und Getränkes sowie Belieferung).

Die Coronaschutzverordnung NRW unterscheidet Öffnungsschritte in zwei Stufen. Im ersten Schritt gelten neue Regelungen bei einem Inzidenzwert unter 100 und im zweiten Schritt werden Regelungen dafür getroffen, wenn der Wert stabil unter 50 sinkt. Deshalb gliedert sich diese Zusammenfassung in die Abschnitte „unter 100“ und „unter 50“.

Bleibt die Inzidenz im Kreis Steinfurt unter dem Wert von 100, gelten für Gastronomie, Beherbergung und Tourismus auch in Ladbergen ab Samstag, dem 22. Mai 2021 folgende Regelungen:

Gastronomie:
- Betrieb von gastronomischen Einrichtungen im Außenbereich ist zulässig
- Gäste benötigen einen höchstens 48 Stunden alten bestätigten Schnelltest2
- Bedienungen benötigen einen höchstens 48 Stunden alten bestätigten Schnelltest2
- Gästen muss ein Sitzplatz zugewiesen werden (an Theken und Stehtischen Stehplatz)
- Im Umkreis von 50 Metern um die gastronomische Einrichtung dürfen Speisen und Getränke
nur von Gästen mit negativem Schnelltest 2
und an festen Plätzen verzehrt werden
- Einfache Rückverfolgbarkeit 3
muss sichergestellt sein
- Tragen einer medizinischen Maske in Innenräumen (z. B. Sanitäranlagen, etc.)
- Tragen einer Maske für Bedienungen empfohlen 4
- Einhaltung der Hygiene- und Infektionsschutzanforderungen5
- Vorherige Terminbuchung ist nicht notwendig
- Keine Kapazitätsbegrenzung in der Außengastronomie (unter Einhaltung der geltenden
Kontaktbeschränkungen6
, 2 Haushalte, 5 Personen, Kinder bis 14 zählen nicht mit)
- Die Öffnungszeiten sind nicht beschränkt
- Geimpfte7
und Genesene7
sind Getesteten gleichgestellt
Unter 50
Die nachstehenden Regelungen gelten ab dem übernächsten Tag, nachdem im Kreis Steinfurt die Inzidenz an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen den Wert von 50 unterschritten hat:

Gastronomie:
- Betrieb von gastronomischen Einrichtungen auch im Innenbereich zulässig
- Die o.g. Regelungen gelten weiterhin
- Zwischen Personen an verschiedenen Tischen muss ein Abstand von mindestens zwei
Metern eingehalten werden
- Einhaltung der geltenden Kontaktbeschränkungen6
(3 Haushalte, 10 Personen, Kinder bis 14
zählen nicht mit)

Fußnoten:
1
stabil bedeutet: Ist die Inzidenz 5 Tage unter dem Wert von 100 bzw. 50, treten am übernächsten Tag danach die neuen
Regelungen in Kraft. Sonn- und Feiertage werden nicht mitgezählt.
2
Bestätigter Schnelltest nach § 4 Abs. 4 CoronaSchVO NRW: „Das negative Ergebnis muss von einer der in der Corona-Testund-Quarantäneverordnung vorgesehenen Teststellen schriftlich oder digital bestätigt werden.“
3
Einfache Rückverfolgbarkeit nach § 4a CoronaSchVO NRW: „Die einfache Rückverfolgbarkeit ist sichergestellt, wenn die für
das Angebot, die Einrichtung oder Dienstleistung verantwortliche Person alle anwesenden Personen (Gäste, Mieter,
Teilnehmer, Besucher, Kunden, Nutzer und so weiter) mit deren Einverständnis mit Name, Adresse und Telefonnummer
sowie – sofern es sich um wechselnde Personenkreise handelt – Zeitraum des Aufenthalts beziehungsweise Zeitpunkt von
An- und Abreise schriftlich erfasst und diese Daten für vier Wochen aufbewahrt.“

4
Maskenpflicht nach CoronaSchVO § 3 Absatz 2: „Die Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske besteht
unabhängig von der Einhaltung eines Mindestabstands … bei der … Erbringung von … Dienstleistungen … ohne Einhaltung
des Mindestabstands, wobei der Erbringer der Leistung … eine Atemschutzmaske zu tragen hat, wenn die Kundin oder der
Kunde oder Auszubildende zulässigerweise keine Maske trägt“ oder § 3 Absatz 2a: „Soweit keine Verpflichtung zum Tragen
einer höherwertigen Maske nach … vorliegt, besteht die Verpflichtung zum Tragen einer Alltagsmaske unabhängig von der
Einhaltung eines Mindestabstands … auf … Verkaufsstellen im Außenbereich“
5
Hygiene- und Infektionsschutzanforderungen nach § 4 CoronaSchVO NRW: „Bereitstellung … von Gelegenheiten … zur
Handhygiene“, „regelmäßige infektionsschutzgerechte Reinigung aller Kontaktflächen und Sanitärbereiche“,
„infektionsschutzgerechte Reinigung von körpernah eingesetzten Gegenständen … nach jedem Gastkontakt“, „Spülen … des
Geschirrs bei mindestens 60 Grad Celsius“, „Waschen von gebrauchten Textilien … bei mindestens 60 Grad Celsius, wobei
Handtücher und Bettwäsche nach jedem Gast- … zu wechseln und ansonsten Einmalhandtücher zu verwenden sind“, „gut
sichtbare und verständliche Informationen zum infektionsschutzgerechten Verhalten“, „zur infektionsschutzgerechten
Handhygiene, Reinigung oder Wäsche sind Produkte zu verwenden, die aufgrund einer fettlösenden oder mindestens
begrenzt viruziden Wirkung das SARS-CoV-2-Virus sicher abtöten.“, „in geschlossenen Räumen, die für einen Kunden- und
Besucherverkehr geöffnet sind [z.B. Sanitäranlagen], ist … eine dauerhafte oder mindestens regelmäßige Durchlüftung …
sicherzustellen.“
6
Kontaktbeschränkungen und Mindestabstand nach § 2 CoronaSchVO NRW: „Im öffentlichen Raum ist zu allen anderen
Personen grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten“, „der Mindestabstand darf unterschritten werden
zwischen Personen des eigenen Hausstandes ohne Personenbegrenzung, … beim Zusammentreffen von Personen eines
Hausstandes mit mehreren Personen aus einem anderen Hausstand bis zu einer Gesamtzahl von höchstens fünf Personen,
wobei Kinder bis zu einem Alter von einschließlich 14 Jahren … nicht mitgezählt werden und Paare … als ein Hausstand
gelten“. Bei einer stabilen Inzidenz unter 50 darf der Mindestabstand unterschritten werden „beim Zusammentreffen von
höchstens zehn Personen aus höchstens drei Haushalten, wobei Kinder bis zu einem Alter von einschließlich 14 Jahren …
nicht mitgezählt werden und Paare… als ein Hausstand gelten“
7
Genesene und Geimpfte Personen laut § 1a Absatz 4 CoronaSchVO NRW: „Soweit … für Zusammenkünfte … eine
Höchstzahl zulässiger Personen festgesetzt ist, werden Personen mit einer nachgewiesenen Immunisierung durch Impfung
oder Genesung … nicht eingerechnet.“ Eine genesene Person ist nach § 2 COVID-19-SchutzmaßnahmenAusnahmenverordnung eine Person, „die im Besitz eines auf sie ausgestellten Genesenennachweises ist“, der „mindestens
28 Tage sowie maximal sechs Monate“ alt ist. Eine Geimpfte Person ist eine Person, „die im Besitz eines auf sie
ausgestellten Impfnachweises ist“ und bei der „seit der letzten erforderlichen Einzelimpfung mindestens 14 Tage vergangen
sind“.
8
Zulässige Veranstaltungen laut CoronaSchVO NRW § 13: „Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz;
Veranstaltungen, die der Grundversorgung der Bevölkerung, der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung oder der Daseinsfür- und -vorsorge (insbesondere Aufstellungsversammlungen von Parteien zu Wahlen und
Vorbereitungsversammlungen dazu sowie Blut- und Knochenmarkspendetermine) zu dienen bestimmt sind; Sitzungen von
rechtlich vorgesehenen Gremien der kommunalen Selbstverwaltung; Sitzungen von rechtlich vorgesehenen Gremien
öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Institutionen, Gesellschaften und Wohnungseigentümergemeinschaften,
Parteien oder Vereine mit mehr als 20, aber höchstens 250 Personen in geschlossenen Räumen nur nach Anzeige bei den
zuständigen Behörden, wenn die Sitzung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen vor dem 4. Juni 2021, in Präsenz und
mit der vorgesehenen Personenzahl durchgeführt werden muss.“
9
Bei einer stabilen Inzidenz unter 50 nach § 13 Absatz 2a CoronaSchVO NRW: „Tagungen und Kongresse mit höchstens …
250 Personen in Innenräumen sowie mit bestätigtem negativen Schnell- oder Selbsttest …; private Veranstaltungen mit
höchstens 100 Gästen unter freiem Himmel und höchstens 50 Gästen in Innenräumen sowie mit bestätigtem negativen
Schnell- oder Selbsttest.“
10 Auslegung des Ministeriums für Gesundheit: „Die Auslegung , was eine „Party“ ist, ist infektiologisch vorzunehmen.
Danach sind vor allem bewegungsintensive Aktivitäten mit Abstandsunterschreitungen und erhöhtem Aerosolausstoß noch
nicht vertretbar. Feiern mit gemeinsamem Essen und Gesprächen am (Steh)Tisch sind daher im Außenbereich zulässige
Veranstaltungen. Feiern mit lauter Musik, Tanzen etc. sind als „Party“ zu werten und daher derzeit noch nicht zulässig. Die
abschließende Beurteilung obliegt dabei den zuständigen Behörden vor Ort, wobei im Zweifel der Ausnahmetatbestand eng
auszulegen ist. In dem beschriebenen Rahmen sind daher auch Hochzeitsfeiern ohne Tanz und (Tanz-)Musik zulässig.“
Gemeinde Ladbergen, Ordnungsamt, Stand 20.05.2021

Admin - 11:32:47 @ Corona | Kommentar hinzufügen


 
 
 
 
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